Zitiervorschlag: Thomas Schwab, Verfahrensrecht: Die Verrechnungssteuer als Selbstdeklarationssteuer, in zsis) 2/2021, A10, N [...] (publ.zsis.ch/A10-2021)
Die Verrechnungssteuer als Selbstveranlagungssteuer bürdet die Anmelde- und Deklarationspflichten der steuerpflichtigen Person auf. Die steuerpflichtige Person selbst muss erstens ihre Steuerpflicht erkennen und sodann ohne Aufforderung der Steuerverwaltung jeweils ihren Deklarations-, Zahlungs- und Meldepflichten nachkommen.
Ist eine Person steuerpflichtig, so hat sie sich selbständig bei der ESTV anzumelden.
Quick Read
Die Verrechnungssteuer als Selbstveranlagungssteuer bürdet die Anmelde- und Deklarationspflichten der steuerpflichtigen Person auf. Die steuerpflichtige Person selbst muss erstens ihre Steuerpflicht erkennen und sodann ohne Aufforderung der Steuerverwaltung jeweils ihren Deklarations-, Zahlungs- und Meldepflichten nachkommen.
Ist eine Person steuerpflichtig, so hat sie sich selbständig bei der ESTV anzumelden. Diese Anmeldepflicht spielt in der Praxis jedoch eine untergeordnete Rolle, da inländische Kapitalgesellschaften bei ihrer Gründung mit dem konstitutiven Eintrag ins Handelsregister resp. der entsprechenden Publikation im SHAB, von der ESTV automatisch als verrechnungssteuerpflichtige Personen erfasst werden.
Eine steuerpflichtige Person muss der ESTV bei Fälligkeit der Verrechnungssteuer unaufgefordert die vorgeschriebene Deklaration einreichen und gleichzeitig die Steuer entrichten oder die an ihre Stelle tretende Meldung erstatten.
Bei der Deklaration von Kapitalerträgen aus Beteiligungsrechen gibt es einen Fundus an Formularen, welche von den Steuerpflichtigen zwingend zu verwenden sind. Dabei muss zwischen der ordentlichen Jahresdeklaration und der Deklaration von ausserordentlichen Dividenden und anderen geldwerten Leistungen unterschieden werden. Während für erstere die Formulare 103 (AG) bzw. 110 (GmbH) zu verwenden sind, ist für die Deklaration von ausserordentlichen Dividenden und anderen geldwerten Leistungen jeweils Formular 102 zu verwenden.
Änderungen im Bestand der Kapitaleinlagereserven müssen mit Formular 170 gemeldet werden, wobei hier unterschiedliche Fristen bei Einzahlung und Rückzahlung gelten.
Bei Zinsen auf Obligationen und Kundenguthaben ist zunächst zu beachten, dass der Obligationsbegriff im Verrechnungssteuerrecht weiter geht als derjenige des Wertpapierrechts: Obligationen sind demnach schriftliche, auf feste Beträge lautende Schuldanerkennungen, die zwecks kollektiver Beschaffung von Fremdkapital, kollektiver Anlagegewährung oder Konsolidierung von Verbindlichkeiten in einer Mehrzahl von Exemplaren zu gleichartigen Bedingungen ausgegeben werden und der Gläubigerin zum Nachweis, zur Geltendmachung oder zur Übertragung der Forderung dienen. Jede Gesellschaft hat hier selbst festzustellen, ob sie der Verrechnungssteuer unterliegende Zinsen bezahlt.
Bei etwelcher Verletzung der Verfahrenspflichten drohen neben der Nachzahlung der geschuldeten Steuern Verzugszinsen in der Höhe von 5% sowie steuerstrafrechtliche Konsequenzen.
Die Verrechnungssteuer ist eine Quellensteuer, welche auf die in Art. 4 ff. VStG01 als steuerbar bezeichneten Leistungen erhoben wird. Verrechnungssteuerpflichtig ist nach Art. 10 Abs. 1 VStG die Schuldnerin der steuerbaren Leistung. Die Verrechnungssteuer ist weiter eine Selbstveranlagungssteuer: Die Steuerpflichtige hat grundsätzlich alles zu tun, um die fristgerechte Ablieferung der Verrechnungssteuer sicherzus