Zitiervorschlag: Kathrin Egli Arginelli, Treuwidriges Verhalten von Steuerpflichtigen bei der Bestimmung des Steuerdomizils im interkantonalen Verhältnis, in zsis) 2/2025, A8, N [...] (publ.zsis.ch/A8-2025)
Disclaimer: Die Ausführungen in diesem Beitrag werden von der Autorin in ihrer persönlichen Eigenschaft geäussert und binden die Steuerverwaltung des Kantons Tessin in keiner Weise.
In den letzten Jahren hat sich das Bundesgericht vermehrt mit der Frage des Steuerdomizils im interkantonalen Verhältnis befasst, oft ausgelöst durch eine nur formale Wohnsitz- bzw. Sitzverlegung von einem Hoch- in einen Tiefsteuerkanton.
Das Bundesgericht hat seine Praxis, wonach eine steuerpflichtige Person bei treuwidrigem Verhalten – etwa durch das Vorspiegeln von falschen Tatsachen – das Recht auf Beschwerde bei Vorliegen einer interkantonalen Doppelbesteuerung verwirkt, inzwischen aufgegeben.
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Disclaimer: Die Ausführungen in diesem Beitrag werden von der Autorin in ihrer persönlichen Eigenschaft geäussert und binden die Steuerverwaltung des Kantons Tessin in keiner Weise.
In den letzten Jahren hat sich das Bundesgericht vermehrt mit der Frage des Steuerdomizils im interkantonalen Verhältnis befasst, oft ausgelöst durch eine nur formale Wohnsitz- bzw. Sitzverlegung von einem Hoch- in einen Tiefsteuerkanton.
Das Bundesgericht hat seine Praxis, wonach eine steuerpflichtige Person bei treuwidrigem Verhalten – etwa durch das Vorspiegeln von falschen Tatsachen – das Recht auf Beschwerde bei Vorliegen einer interkantonalen Doppelbesteuerung verwirkt, inzwischen aufgegeben. Der nicht zur Besteuerung berechtigte Kanton muss deshalb grundsätzlich auch bei treuwidrigem Verhalten der Steuerpflichtigen die bereits bezogenen Steuern zurückerstatten und damit die interkantonale Doppelbesteuerung beseitigen. Ein solches treuwidriges oder gar rechtswidriges Verhalten kann jedoch zu einem Strafverfahren wegen versuchter oder vollendeter Steuerhinterziehung führen.
Auch Dritte wie Vertreter oder Angestellte der steuerpflichtigen Person können wegen Anstiftung oder Gehilfenschaft zur Steuerhinterziehung belangt werden, beispielsweise indem sie ein Scheindomizil zur Verfügung stellen, mit der Absicht oder dem Wissen darum, dass dieses in der Steuererklärung als Steuerdomizil geltend gemacht wird.
Da eine Steuerhinterziehung eine Verletzung von Verfahrenspflichten voraussetzt, wird im vorliegenden Artikel näher auf die Verfahrenspflichten, insbesondere die Mitwirkungspflichten der steuerpflichtigen Person, sowohl im ordentlichen Veranlagungsverfahren wie auch im Steuerdomizilverfahren eingegangen. Schliesslich wird auch das Nachsteuerverfahren adressiert unter Berücksichtigung der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den Begriffen «unbekannte» bzw. «neue» Tatsachen und Beweismittel.
1. Praxisänderung des Bundesgerichts bei treuwidrigem Verhalten
In den letzten Jahren musste das Bundesgericht vermehrt über das Steuerdomizil natürlicher und juristischer Personen im interkantonalen Verhältnis befinden. Dabei ging es häufig um eine nur formale Wohnsitz- bzw. Sitzverlegung, typischerweise von einem Hochsteuer- in einen Tiefsteuerkanton.
Beispielweise wurde in einem Tessiner Fall geltend gemacht, dass der Wohnsitz in den Kanton Zug verlegt worden sei, wobei der einzige Umsta
Treuwidriges Verhalten von Steuerpflichtigen bei der Bestimmung des Steuerdomizils im interkantonalen Verhältnis | zsis.ch