Die Sanierung einer notleidenden Gesellschaft kann auf verschiedene Arten erfolgen. Bilanzielle Sanierungsmassnahmen, durch die der Gesellschaft keine Mittel von aussen zugeführt werden, sind nicht Gegenstand der Emissionsabgabe.
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Die Sanierung einer notleidenden Gesellschaft kann auf verschiedene Arten erfolgen. Bilanzielle Sanierungsmassnahmen, durch die der Gesellschaft keine Mittel von aussen zugeführt werden, sind nicht Gegenstand der Emissionsabgabe. Dagegen unterliegen finanzielle Sanierungsmassnahmen der Emissionsabgabe von einem Prozent, wenn sie gegen Ausgabe von Beteiligungsrechten erfolgen oder Gesellschafter einen Zuschuss erbringen. Auch Forderungsverzichte der Gesellschafter unterliegen der Emissionsabgabe, und zwar unabhängig, ob sie einen echten oder unechten Sanierungsgewinn bewirken. Das Gesetz sieht mit dem Sanierungsfreibetrag von 10 Millionen Franken und der Ausnahme für Kapitalerhöhungen von Auffanggesellschaften zwei Ausnahmebestimmungen vor, um die Sanierung notleidender Gesellschaften nicht unnötig mit der Emissionsabgabe zu erschweren. Für die den Sanierungsfreibetrag übersteigende Sanierungsleistungen ist ausserdem die Möglichkeit eines Erlasses oder der Stundung der Abgabeforderung vorgesehen. Damit der Sanierungsfreibetrag in Anspruch genommen werden kann, muss eine Gesellschaft Verluste aufweisen, die im Rahmen der Sanierung beseitigt werden. Praxisgemäss muss die Sanierungsleistung zur handelsrechtlichen Ausbuchung der Verluste verwendet werden. Obwohl das Erfordernis der Verlustbeseitigung im Gesetz nur für den Sanierungsfreibetrag statuiert ist, wird die Verlustbeseitigung gemäss bisheriger Verwaltungspraxis auch für den Erlass verlangt. Diese Praxis stösst in der Lehre auf Kritik, da sie sanierungsbedürftige Gesellschaften vor die Wahl stellt, entweder Sanierungsleistungen von Gesellschaftern mit Verlusten zu verrechnen, um den Sanierungsfreibetrag und/oder Erlass der Emissionsabgabe beanspruchen zu können, oder die Sanierungsleistungen brutto zu verbuchen, womit sie als Kapitaleinlagereserven qualifizieren, aber nicht zum Sanierungsfreibetrag oder Erlass berechtigen. Das Bundesgericht hat im Leitentscheid vom 7. September 2023 diese restriktive Praxis in Bezug auf den Sanierungsfreibetrag geschützt. Für den Erlass hat das Bundesverwaltungsgericht allerdings letztinstanzlich entschieden, dass eine Verlustverrechnung nicht erforderlich sei. Die Eidgenössische Steuerverwaltung wird dem Vernehmen nach für die Gewährung des Erlasses aber weiterhin die Ausbuchung der Verluste verlangen. Sie ist im Sinne einer Reverslösung jedoch bereit, die Emissionsabgabe zurückzuerstatten, falls das Bundesverwaltungsgericht seinen Entscheid dereinst bestätigen sollte.
1. Einleitung
Die Emissionsabgabe erfasst die Begründung oder Erhöhung von Beteiligungsrechten von inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften sowie Zuschüsse in die Reserven durch Gesellschafter ohne formelle Kapitalerhöhung. Auch Sanierungsleistungen der Gesellschafter, sofern sie denn auch das Eigenkapital erhöhen, unterliegen grundsätzlich der Emissionsabgabe von einem Prozent. Um die Sanierung von notleidenden Gesellschaften nicht unnötig zu erschweren, sieht das Bundesgeset