Für Token hat sich in der Steuerpraxis ein einfacher Grundsatz etabliert: Sobald ein Kurs auf einer führenden Handelsplattform vorliegt, gilt dieser als Verkehrswert. Ob hinter dem Kurs tatsächlich ein funktionierender Markt steht, wird jedoch kaum hinterfragt.
Genau hier liegt das Problem. Kryptowerte werden auf einer Vielzahl zentraler und dezentraler Plattformen gehandelt, die sich in Aufbau, Transparenz und Aufsicht stark unterscheiden. Empirische Studien zeigen, dass ein beträchtlicher Teil des ausgewiesenen Handelsvolumens auf Wash Trades beruhen kann, also auf Geschäften, bei denen die wirtschaftlich Berechtigten auf Käufer- und Verkäuferseite identisch sind. Solche Scheintransaktionen erzeugen Volumen, ohne dass ein Token die Eigentümerschaft wechselt. Selbst bei den grössten Kryptowährungen weichen Kurse zwischen den Plattformen zeitweise erheblich voneinander ab und lassen manipulatives Marktverhalten erkennen.
Dies ist steuerrechtlich von grosser Relevanz. Der Verkehrswert beruht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auf einer doppelten Fiktion: Der Vermögenswert muss veräusserbar sein, und der Preis muss so gebildet worden sein, wie es zwischen unabhängigen Dritten üblich ist. Ein Kurs, der auf Wash Trading oder geringer Markttiefe beruht, erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Wird er dennoch ungeprüft übernommen, werden potenziell Werte besteuert, die wirtschaftlich nicht bestehen. Während Liegenschaften vorsichtig geschätzt und gesperrte Mitarbeiterbeteiligungen mit einem Diskont erfasst werden, droht bei Token eine systematische Überbewertung. Eine solche Praxis ist mit dem Grundsatz der Gleichmässigkeit der Besteuerung gemäss Art. 127 Abs. 2 BV nicht vereinbar.
Als Lösung schlägt der Beitrag ein Prüfschema für Plattformpreise vor, welches auf Basis von IFRS 13 sowie eines vom CFA Institute vorgestellten Bewertungsframeworks von den Autorinnen entwickelt wurde. Übertragen auf das Steuerrecht ergibt sich eine klare Abstufung: Nur bei einem aktiven, unverfälschten Markt kann der Plattformpreis unverändert übernommen werden. Bestehen Zweifel, ist er durch sachgerechte Abschläge oder einen volumengewichteten Durchschnittskurs zu korrigieren. Fehlt ein tragfähiger Markt, bilden eigenständige Bewertungen oder die Anschaffungskosten die Grundlage.
Plattformpreise sind damit nicht unbrauchbar, sie müssen aber gewürdigt werden. Entscheidend ist nicht der Anschein eines Marktpreises, sondern die wirtschaftliche Realität des Markts.